Steuernews für Klienten
Ausgabe Juli 2026:
Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen
Steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026
Krankenstandsmeldung bei Auslandsaufenthalten
Was muss bei Krankmeldungen unbedingt beachtet werden?
Trinkgeldpauschalen im Überblick
Die neuen Trinkgeldpauschalen
Aktuelles zum Zuwendungsfruchtgenuss
Verwaltungsgerichtshof misst wirtschaftlichen Kriterien größere Bedeutung zu
Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?
Ferialjobs richtig abwickeln
Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Steuerliche Begünstigungen im Zuge einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung
Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen
Für welche Lebensmittel gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?
Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen
Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 19.5.2026 im Ministerrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 wie folgt ausgestaltet sein:
Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.
Weitere Eckpunkte der Neuregelung
Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
- Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
- Werden bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 25. Juni 2026
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